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Gut versorgt altern: die Pflegestufe

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Leider bleibt es nicht jedem vergönnt, bis ins hohe Alter so gesund zu sein, dass eine Versorgung in Eigenregie möglich ist. Dann ist eine Pflegestufe erforderlich, um von einem Familienmitglied gepflegt zu werden.

Wie hoch ist der Pflegebedarf?

Die wichtigste Frage bezüglich der Pflegestufe zielt auf den Pflegebedarf ab. Wie viel Hilfe benötigt der Betroffene im Alltag? Reicht es aus, dass ihn jemand stundenweise betreut oder ist eine Zuwendung 24 Stunden täglich erforderlich? Sollte nur eine stationäre Pflege die richtige Lösung sein, erfolgt nun die Beantragung zur Festlegung des Pflegegrades bei der Pflegekasse. Dies dient der finanziellen Förderung. Am einfachsten gestaltet sich dies, sofern die Vertrauensperson mit dem Pflegebedürftigen eine Patientenverfügung sowie eine Versorgungsvollmacht vereinbart. Auf diese Weise gibt es eine Kontaktperson für die Pflegekassen, die auch im Notfall eine schnelle Entscheidung treffen kann.

Der Gutachter überprüft den Pflegebedarf

Sobald der Antrag gestellt wurde, wird dieser an einen Gutachter übergeben. Dieser checkt den Pflegebedarf vor Ort. Um die Arbeit des Mediziners zu erleichtern, ist eine gründliche Vorbereitung unerlässlich. So sollten alle medizinischen Unterlagen des Pflegebedürftigen bereit liegen. Dazu können gehören:

  • Arztbriefe
  • Medikamente
  • Schwerbehindertenausweis
  • Dokumente vom Pflegedienst

Hilfreich ist auch, sich vorab zu notieren, in welchen Situationen der Betroffene Einschränkungen hat. Um bestens auf den Termin mit dem Gutachter vorbereitet zu sein, ist ein vorheriger Gang zu einem Pflegeberater der Krankenkasse möglich. Auch kommunal finanzierte Pflegestützpunkte können Hilfe anbieten, indem sie beratend tätig werden. Wichtig ist auch, dem Pflegebedürftigen über den Gutachtertermin zu informieren. Er wird dem Gutachter nämlich selbst mitteilen, wie gut oder schlecht es ihm geht. Unerlässlich ist eine realistische Darstellung des Ist-Zustandes.

Acht Module mit 64 Prüfpunkten

Die Gutachter gehen nach einem einheitlichen System vor. Dieses setzt sich aus acht Modulen zusammen, zu denen insgesamt 64 Prüfpunkte gehören. Zum Gutachten gehört die Befragung des Pflegebedürftigen sowie die Überprüfung seiner Fähigkeiten bezüglich Kommunikation und Motorik. Letztlich erfolgt dann eine Einstufung in den jeweiligen Pflegegrad. Pflegegrad 1 bedeutet, dass der Betroffene nur geringfügig hilfsbedürftig ist. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 leidet der Betroffene an deutlich größeren Einschränkungen. Dann darf er sogar in eine stationäre Einrichtung.

Bedürftigkeit wird nicht erkannt: Was nun?

Nach 25 Arbeitstagen müssen die Pflegekassen zu dem eingereichten Antrag eine Entscheidung treffen. Sofern die Anerkennung des Pflegegrades erfolgt, wird die finanzielle Unterstützung rückwirkend vom Zeitpunkt der Antragsstellung getätigt. Sollte die Pflegekasse die Bedürftigkeit bestreiten oder sollte der Pflegegrad zu niedrig sein, kann innerhalb von einem Monat Widerspruch eingelegt werden.

Pflegebedürftig: Was passiert mit dem Eigenheim?

Grundsätzlich ist es wichtig, sich frühzeitig über das Altern Gedanken zu machen. Wo werde ich wohnen? Was passiert mit meinem Eigenheim? Ein kompetenter Immobilienmakler kann Ihnen Lösungswege aufzeigen. So besteht die Möglichkeit, den Auszug aus den eigenen vier Wänden durch einen altersgerechten Umbau hinauszuzögern. Hierzu zählen zahlreiche Maßnahmen, die je nach Immobilie mehr oder weniger umfangreich erfolgen müssen. Bei solch einem Umbau kommen auf Sie hohe Kosten zu. Darüber hinaus verliert Ihr Eigenheim an Wert, denn die meisten Immobilieninteressenten suchen keine altersgerechte Immobilie. Eine Alternative wäre, dass Eigenheim zu verkaufen und in eine Pflegeeinrichtung oder in eine altersgerechte Wohnung mit medizinischen Service umzuziehen. Das mag aus emotionalen Gründen schwer sein, aber ist zumeist finanziell die bessere Option. Sie müssen nämlich immer in Betracht ziehen, dass Sie Ihr altersgerecht umgebautes Eigenheim nicht doch irgendwann gegen eine stationäre Einrichtung eintauschen müssen.

Foto: © Lisa-S, Shutterstock.com 113351833